
Neues von der Linie 1
Vollsperrung der Kirchhuchtinger Landstraße seit dem 26. März bis voraussichtlich 30. September 2025.
Der nächste Bauabschnitt der Linie 1 ist gestartet: seit Mittwoch, den 26.03. ist die Kirchhuchtinger Landstraße zwischen Werner-Lampe-Straße und An der Höhpost voll gesperrt.
So bleibt ihr mobil während der Bauphase:
🚗 Für Autofahrende:
• Das Roland Center bleibt aus beiden Richtungen jederzeit erreichbar.
• Alle Auf- und Abfahrten der B75-Brücke sind wieder offen – die Sperrung kann über die Heinrich-Plett-Allee und die B75 umfahren werden.
🚌 ÖPNV:
• Alle Buslinien fahren planmäßig.
• Buslinie 57 wird weiterhin über die B75 umgeleitet (zwischen Am Sodenmatt und Roland-Center).
🚴 Rad- und Gehweg:
• Fußgänger:innen und Radfahrer:innen werden durch die Baustelle geleitet.
• Das Roland Center und die Buswendeanlage sind über die Straßen An der Höhpost oder Werner-Lampe-Straße erreichbar.
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News aus dem Stadtteil
Wichtige News aus dem Stadtteil Huchting für Unternehmer und Bürger
Alle Informationen entstammen der “Newsletter Huchting - mehr L(l)eben im Stadtteil”:
Neuer Steg für Huchting: Ersatz für den Werner-Damke-Steg kommt
Der Werner-Damke-Steg, der seit 1987 eine wichtige Verbindung zwischen der Sackgasse Roggenkamp und der Huchtinger Heerstraße bot, wurde 2024 aufgrund von Baufälligkeit abgerissen. Jahrelang war unklar, welche Behörde für die Instandhaltung zuständig ist, weshalb notwendige Sanierungen ausblieben.
Nun hat die Deputation für Umwelt, Klima und Landwirtschaft den Neubau beschlossen. Geplant ist eine barrierefreie Spundwandlösung mit befestigtem Weg. Die Baukosten belaufen sich auf rund 700.000 Euro.
Die Umsetzung soll in den Jahren 2025 und 2026 erfolgen. Der Deichverband am linken Weserufer übernimmt dabei die Projektsteuerung. Die Anwohnerinnen und Anwohner können sich somit bald auf eine neue, sichere Verbindung freuen.

Wichtige News für den Stadtteil
Sperrungen und Umleitungen
Neues von der Linie 1:
Vollsperrung der Kirchhuchtinger Landstraße ab dem 26. März bis voraussichtlich 30. September 2025.
Der nächste Bauabschnitt der Linie 1 startet: Ab Mittwoch, 26.03., 06:00 Uhr wird die Kirchhuchtinger Landstraße zwischen Werner-Lampe-Straße und An der Höhpost voll gesperrt. Die ursprünglich für den 24.03. geplante Sperrung verschiebt sich, da die Arbeiten an der Signaltechnik umfangreicher als erwartet sind.
Ablauf der Arbeiten:
🔹 24.03., 09:00 Uhr: Abschaltung aller Ampeln zwischen Werner-Lampe-Straße und Willakedamm (die morgendlichen Schülerverkehre werden zuvor gesichert).
🔹 24.03., mittags: Eine provisorische Ampel ermöglicht eine sichere Querung zwischen Willakedamm und An der Höhpost.
🔹 24.03., 09:00 – 26.03., 06:00 Uhr: Eine akkubetriebene Baustellenampel an der Werner-Lampe-Straße sorgt für zusätzliche Sicherheit.
🔹 Bis 25.03., nachmittags: Die neue Software für die Ampelanlagen wird eingespielt.
🔹 26.03., 06:00 Uhr: Die Vollsperrung tritt in Kraft, gleichzeitig werden die Ampeln wieder eingeschaltet.
So bleibt ihr mobil während der Bauphase:
🚗 Für Autofahrende:
• Das Roland Center bleibt aus beiden Richtungen jederzeit erreichbar.
• Alle Auf- und Abfahrten der B75-Brücke sind dann wieder offen – die Sperrung kann über die Heinrich-Plett-Allee und die B75 umfahren werden.
• Die Zufahrt zum Friedhof Huchting erfolgt über die Straße An der Höhpost.
🚌 ÖPNV:
• Alle Buslinien fahren planmäßig.
• Buslinie 57 wird weiterhin über die B75 umgeleitet (zwischen Am Sodenmatt und Roland-Center).
🚴 Rad- und Gehweg:
• Fußgänger:innen und Radfahrer:innen werden durch die Baustelle geleitet.
• Das Roland Center und die Buswendeanlage sind über die Straßen An der Höhpost oder Werner-Lampe-Straße erreichbar.
Quelle: Ortsamt Huchting


Sperrung Kirchhuchtinger Landstraße
Vollsperrung Kirchhuchtinger Landstraße
Der Ausbau der Linie 1 in Huchting kommt sichtbar voran. Als nächstes wird die Gleise zwischen Roland-Center und Willakedamm verlegen.
Dafür muss ein Teilstück der Kirchhuchtinger Landstraße gesperrt werden. Genauer gesagt der Abschnitt zwischen Werner-Lampe-Straße und An der Höhpost.
Ab Montag, 24. März ist dieses Teilstück der Kirchhuchtinger Landstraße bis Herbst 2025 voll gesperrt.
Fußgänger:innen und Radfahrer:innen werden durch die Baustelle geführt. Das Roland-Center bleibt über die Werner-Lampe-Straße und An der Höhpost durchgehend erreichbar.
Der Busverkehr der BSAG ist von dieser Sperrung nicht betroffen. Die Busse fahren über An der Höhpost zum Roland-Center. Aufgrund der Einbahnstraßenregelung in der Heinrich-Plett-Allee wird die Buslinie 57 zwischen den Haltestellen Am Sodenmatt und Roland-Center über die B 75 umgeleitet.
Lkw in Fahrtrichtung Bremen und in Fahrtrichtung Stuhr werden über Heinrich-Plett-Allee und B75 umgeleitet. PKW in Fahrtrichtung Bremen werden über Stuhrer Landstraße, Kladdinger Straße, Norderländer Straße und B75 umgeleitet. PKW in Fahrtrichtung Stuhr werden über B75, Huchtinger Heerstraße und Heinrich-Plett-Allee umgeleitet.
Die Heinrich-Plett-Allee ist zwischen Huchtinger Heerstraße und B75 (in Fahrtrichtung B75) eine Einbahnstraße. Die Umleitungen sind ausgeschildert.

Der Weser Kurier hat einen sehr interessanten Artikel über den Stadtteil Huchting verfaßt, in dem es um die weiteren Veränderungen und Bautätigkeiten in Huchting geht. Dieser Artikel liegt als PDF vor.

Wirtschafts-Identifikationsnummer
Ab Herbst 2024 wird eine neue Nummer eingeführt, um unternehmerische Organisationen noch besser identifizieren zu können. Die Neue Nummer nennt sich Wirtschafts-Identifikationsnummer und wird an alle wirtschaftlich Tätigen verschickt. Wer Sie bekommt, wann Sie kommt und warum, listen wir hier kurz auf.
Kurz Zusammengefaßt
Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer und was ist Sie?
- Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist eine neue Kennziffer zur Identifizierung von wirtschaftlich tätigen Vereinigungen oder Personen.
- Voraussichtlich wird die W-IdNr. ab 01. November 2024 eingeführt. Die Vergabe soll bis zum Jahr 2026 abgeschlossen sein.
- Mit der neuen Nummer sollen sich wirtschaftliche Vorgänge besser von privaten Angelegenheiten trennen lassen.
- Die Nummer wird vom Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zugeordnet.
- Unternehmen müssen die Wirtschafts-Identifikationsnummer nicht extra anfordern. Sie erhalten die Nummer automatisch vom Bundeszentralamt für Steuern.
Was ist die Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer (kurz: W-IdNr.) wird ab Herbst 2024 vom Bundesfinanzministerium für wirtschaftliche tätige Personen neu eingeführt, um unternehmerische Vorgänge von privaten Abläufen zu trennen. Unternehmer und Freiberufler erhalten neben der bisherigen Steuer-Identifikationsnummer ein zusätzliches Erkennungsmerkmal. Rechtliche Vorschriften zur Wirtschafts-Identifikationsnummer sind in § 139 c der Abgabenverordnung geregelt.
Quelle: Lexware.de
Wer erhält die Wirtschafts-Identifikationsnummer?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer ist für alle Individuen in Deutschland gültig, die einer unternehmerischen Tätigkeit nachgehen. Hierzu zählen:
- Unternehmen (gültig für alle Rechtsformen)
- Freiberufler
- Einzelkaufleute
- Gewerbetreibende
- Kleinunternehmer
- Natürliche Personen, die wirtschaftlich tätig sind
- Juristische Personen
- Personenvereinigungen (z.B. gemeinnützige Organisationen, kulturelle oder sportliche Vereine)
Bei der Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer prüfen die Mitarbeiter grundsätzlich folgende Kriterien:
- Inwiefern ist ein Angebot bzw. ein Verkauf von Waren oder Dienstleistungen zu erkennen.
- Ausschlaggebend ist, dass für die durchgeführte Leistung oder das verkaufte Produkt ein Entgelt bezahlt wird.
- Die Gewinnerzielungsabsichten sind in diesem Fall nicht relevant.
Quelle: Lexware.de
Wozu eine neue Nummer für Unternehmen?
Gewerbetreibende, Einzelunternehmer sowie Freiberufler geben bisher bei Behörden ihre Steuer-Identifikationsnummer an. Zusätzlich zur vorhandenen Steuernummer sollen Personen, die Einnahmen erwirtschaften, die neue Wirtschafts-Identifikationsnummer erhalten. Die Einführung der neuen Nummer hat folgende Gründe:
- Sie dient dazu, betriebliche Vorgänge und private Aktionen genauer voneinander zu trennen.
- Zudem soll mit dieser Nummer die Identifizierung im Rahmen des Besteuerungsverfahrens vereinfacht werden.
- Personen, die mehreren unternehmerischen Beschäftigungen nachgehen, erhalten für jede einzelne Tätigkeit eine separate W-IdNr.
- Mithilfe der Wirtschafts-Identifikationsnummer sollen auch bei Zuordnungen im Unternehmensbasisdatenregister helfen.
Ab wann wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer eingeführt?
Der Start für die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer ist für den Herbst 2024 angesetzt. Voraussichtlich soll mit dem 1. November 2024 der Prozess für die Verteilung beginnen. Bis Ende 2026 sollen dann alle betroffenen Unternehmen eine Wirtschafts-Identifikationsnummer bekommen haben. Bis dahin ist die Angabe der W-IdNr. deshalb nicht verpflichtend.
Quelle: Lexware.de
Wie wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer vergeben?
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) sieht im Rahmen der Verteilung bestimmte Aspekte vor:
- Die verantwortliche Finanzbehörde fordert hier für die betroffenen Unternehmen eine Nummer zur wirtschaftlichen Identifizierung an.
- Für die Zuteilung der W-IdNr. ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zuständig.
- Unternehmerisch tätige Personen müssen die Wirtschafts-Identifikationsnummer allerdings nicht gesondert beantragen. Sie erhalten die Nummer automatisch.
- Wirtschaftlich Tätige, die bereits eine USt-IdNr. haben, werden über eine öffentliche Mitteilung u. a. im Bundessteuerblatt darüber informiert, wenn ihre USt-IdNr. zugleich als W-IdNr. zu verwenden ist.
- Bei wirtschaftlich Tätigen, die noch keine USt-IdNr. besitzen, erfolgt die Mitteilung über ELSTER. Voraussetzung hierfür ist ein ELSTER-Benutzerkonto.
- Wegen der technischen sowie organisatorischen Herausforderungen findet die Vergabe der Wirtschafts-Identifikationsnummer stufenweise statt.
Quelle: Lexware.de
Wie ist die Wirtschaft-Identifikationsnummer aufgebaut?
Damit die Behörden die wirtschaftlich Tätigen mithilfe der Wirtschafts-Identifikationsnummer finden und zuordnen können, sollte die Zusammensetzung der W-IdNr. bekannt sein. Diese setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen:
- Am Anfang steht das Kürzel DE, welches für Deutschland steht.
- Darauf folgen 9 Ziffern.
- Es folgt ein Bindestrich mit weiteren 5 Ziffern. Diese bilden das relevante Unterscheidungsmerkmal, um Betriebsformen sowie Tätigkeiten voneinander zu differenzieren. Die Vergabe des Unterscheidungsmerkmals erfolgt stufenweise.
Quelle: Lexware.de
Wo wird die Wirtschafts-Identifikationsnummer angewendet?
Die Wirtschafts-Identifikationsnummer kommt einerseits zur eindeutigen Identifizierung im Besteuerungsverfahren zum Einsatz. Darüber hinaus soll sie auch im Register für Unternehmensbasisdaten verwendet werden. Dieses Register befindet sich momentan im Aufbau und soll zukünftig durch einen behördenübergreifenden Austausch für eine bürokratische Entlastung der Unternehmen sorgen. Darin sollen bisher dezentral gesammelte Unternehmensdaten zusammengeführt werden:
1. Steuernummer | Zuordnungsnummer für das Finanzamt zur steuerlichen Bearbeitung |
2. Firmenname | Unter welchem Namen wird das Unternehmen gemäß §§ 17ff. Handelsgesetzbuch geführt? |
3. ehemalige Firmennamen | Falls das Unternehmen früher unter anderem Namen geführt wurde |
4. Rechtsform | Als welche Unternehmensform wird die Firma geführt? |
5. Wirtschaftszweignummer | In welche wirtschaftlichen Branche ist das Unternehmen tätig? |
6. amtlicher Gemeindeschlüssel | Bei welcher Gemeinde ist die Firma gemeldet? |
7. Adresse | Die genaue Anschrift und der Firmensitz müssen angegeben werden. |
8. Eintragung im Handelsregister | Eine Aktenkopie aus dem Handelsregister, inkl. Angabe des Registergerichts mit Datum und Handelsregisternummer |
9. Firmeneröffnung | Datum bzw. genauer Zeitpunkt an der Betriebsöffnung |
10. Firmeneinstellung | Datum bzw. genauer Zeitpunkt der Betriebsschließung |
11. Finanzamt | Zuständige Finanzbehörde |
12. Firmenkennzeichen | Unterscheidungsmerkmale nach Absatz 5a |
13. Kooperationen | Informationen zu verbundenen Unternehmen |
Quelle: Lexware.de

Bürokratieentlastungsgesetz: Das bringt das Gesetz (Auszug)
Ab dem 1. Januar 2025 greift das Bürokratieentlastungsgesetz und soll den Unternehmen Erleichterungen bringen. Dadurch sollen die Kosten für die Unternehmen sinken, die sie in die Bürokratie stecken. Wir listen hier einige Punkte auf, die die Entlastung bringen soll. Die Informationen sind nicht vollständig, bilden aber einen großen Teil der Fragen ab, die Sie sich als Unternehmer stellen.
Wichtige Maßnahmen im BEG III - Jahr 2020
- Die Anhebung der Umsatzgrenze im Rahmen der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz auf 22.000 Euro.
- Die Erhöhung des Freibetrags für Leistungen zur Gesundheitsförderung der Arbeitnehmer auf 600 Euro.
- Die Anhebung der Grenzen bei der Lohnsteuerpauschalierung.
- Die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU).
Der Bundesrat stimmte am 18. Oktober 2024 dem Bürokratieentlastungsgesetz IV (BEG IV) zu. Durch die zahlreichen Einzelmaßnahmen des Vierten “Gesetzes zur Entlastung der Bürgerinnen und Bürger, der Wirtschaft sowie der Verwaltung von Bürokratie” sollen der Beschleunigung von Geschäftsprozessen und der Reduzierung von Kosten dienen. Durch den Wegfall veralteter Regelungen und die Förderung der Digitalisierung sollen die Unternehmen in ihrer Wettbewerbsfähigkeit weiter gestärkt werden. Mit diesen Maßnahmen will die Bundesregierung eine jährliche Entlastung der deutschen Wirtschaft in Höhe von 944 Millionen Euro erzielen.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Neu ist, das die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege von den jetzigen 10 Jahren, auf acht Jahre verkürzt wird. Besitzen einige Unternehmer ganze Räume mit Buchungsbelegen aus Altjahren, dann dürfen Sie ab dem 1. Januar 2025 einen Teil davon schreddern.
Die Verkürzung der Aufbewahrungsfrist greift für alle Buchungsbelege, bei denen am Tag des Inkrafttretens des Gesetzes die bisherige 10-Jahresfrist noch nicht abgelaufen ist. Unternehmer müssen dabei beachten, dass die Verkürzung nicht für alle aufbewahrungspflichtigen Steuerbelege greift, sondern eben nur für Buchungsbelege. Die Aufbewahrungsfristen für die anderen Steuerunterlagen bleiben bestehen.
Diese Aufbewahrungsfristen gelten nach dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz:
§ 147 Abs. 1 Nr. …. AO | Aufbewahrungspflichtige Unterlagen | Frist bisher | Frist nach Bürokratieentlastungsgesetz |
Nr. 1 | Bücher u. Aufzeichnungen, Jahresabschlüsse, Inventare, Lageberichte, Eröffnungsbilanzen, Arbeitsanweisungen u. Organisationsunterlagen | 10 Jahre | 10 Jahre |
Nr. 2 | Empfangene Handels- oder Geschäftsbriefe (auch E-Mails) | 6 Jahre | 6 Jahre |
Nr. 3 | Wiedergabe der abgesandten Handels- u. Geschäftsbriefe (auch E-Mails) | 6 Jahre | 6 Jahre |
Nr. 4 | Buchungsbelege (z. B. Rechnungen) | 10 Jahre | 8 Jahre (neu) |
Quelle: Lexware Wissen
Welche Unterlagen gehören zu den Buchungsbelegen?
Bei den Buchungsunterlagen handelt es sich um Unterlagen, die der Grund für eine Buchung waren.
Dazu gehören:
- Rechnungen
- Rechnungskopien
- Steuer-, Gebühren- oder Beitragsbescheide
- Lieferscheine
- Lohn- und Gehaltslisten
- Lohnabrechnungen
- Werkstattrechnungen
- Vertragsurkunden
- Zahlungsanweisungen
- Quittungen
Neuregelung im Bürokratieentlastungsgesetz zu Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz enthält auch eine Erleichterung für Unternehmer, die zur Abgabe einer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet sind. Bisher ist eine monatliche Übermittlung Pflicht, wenn die Umsatzsteuerzahllast (= ermittelte Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuererstattung) des Vorjahres mehr als 7.500 Euro betragen hat. Durch das Bürokratieentlastungsgesetz wurde dieser Schwellenwert ab 1. Januar 2025 von 7.500 Euro auf 9.000 Euro angehoben (§ 18 Abs. 2, 2a UStG). Das bedeutet im Klartext: Lag die Umsatzsteuerzahllast 2024 nicht über 9.000 Euro, sind Unternehmer 2025 nur zur elektronischen Übermittlung von vierteljährlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen verpflichtet.
Durch diese Neuregelung im Bürokratieentlastungsgesetz dürften 2025 deutlich mehr Unternehmer nur noch vierteljährliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen ans Finanzamt übermitteln müssen. Das bedeutet für viele Betriebe einen echten Bürokratieabbau, durch den Unternehmer während des Jahres mehr Zeit für die wichtigeren Ziele des unternehmerischen Alltags bekommen.
Vorteile durch Änderung der Inhalte im Bürokratieentlastungsgesetz auch bei Dauerfristverlängerung
Die Anhebung des Schwellenwerts für die vierteljährliche Abgabeverpflichtung für Umsatzsteuer-Voranmeldungen im Vierten Bürokratieabbaugesetz bringt auch finanzielle Erleichterungen für die Dauerfristverlängerung. Wer 2025 nur noch für jedes Quartal eine Umsatzsteuer-Voranmeldung ans Finanzamt übermitteln muss, kann bis zum 1. April 2025 über ELSTER einen elektronischen Antrag auf Dauerfristverlängerung stellen. Stimmt das Finanzamt zu, ist die Umsatzsteuer-Voranmeldung immer erst einen Monat später als gesetzlich vorgeschrieben fällig.
Im Gegensatz zur monatlichen Abgabeverpflichtung muss bei der Quartalsabgabe im Zusammenhang mit der Dauerfristverlängerung keine Sonderzahlung mehr geleistet werden. Das bedeutet eine zusätzliche Entlastung bei der Quartalsabgabe.
Quelle: Lexware Wissen
Förderung der Digitalisierung: Statt Schriftform reicht künftig oft die Textform
Bei vielen Rechtsgeschäften ist die Schriftform notwendig, so daß alle Seiten Dokumente ausdrucken müssen und diese werden dann unterschrieben. Dies Schriftformerfordernis soll durch die Textform ersetzt werden, wodurch eine digitale Form möglich ist, in diesem Falle eine E-Mail.
Arbeitsverträge können künftig digital geschlossen werden
Beispielsweise soll künftig für den Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen zum Arbeitsvertrag die Textform ausreichen. Auch Arbeitszeugnisse können künftig digital erstellt werden. Für Kündigungen und Aufhebungsverträge ist aber weiterhin die Schriftform vorgeschrieben.
Ausnahmen in Wirtschaftszweigen, die häufig von Schwarzarbeit betroffen sind
In Wirtschaftszweigen, die oft von Schwarzarbeit betroffen sind, gilt bei Arbeitsverträgen aber nach wie vor das Schriftformerfordernis. Hierzu gehören unter anderem:
- Bau- und Gaststättengewerbe
- Speditionswesen
- Gebäudereinigung
- Fleischwirtschaft
- Wach- und Sicherheitsdienste
Quelle: Lexware Wissen