Satzung

Satzung der Interessengemeinschaft Huchtinger Unternehmer e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Huchtinger Unternehmer e.V.“ und hat seinen Sitz in Bremen-Huchting. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist eine gemeinschaftliche Vertretung der Huchtinger Wirtschaft, Handel, Handwerk,Dienstleistung und Industrie.
Dieser Zweck soll insbesondere erreicht werden durch Interessenvertretung dieser Wirtschaftsbereiche , z.B. gegenüber Behörden und Verwaltungen und durch Öffentlichkeitsarbeit, d.h. Imagepflege, Werbung und Veranstaltungen informativer und unterhaltender Art.
Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke; er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Bremen

§ 4 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen und Personenvereinigungen sein, die mit einem Betrieb in Huchting/Grolland gemeldet sind. Auskünfte werden in Zweifelsfällen bei den zuständigen Registern angefordert.
Die Mitgliedschaft ist jederzeit möglich. Sie ist schriftlich gegenüber dem Vorstand des Vereins zu beantragen, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand informiert die nächste Mitgliederversammlung über neue Mitgliedschaften. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so steht dem Betroffenen die Möglichkeit zu, anlässlich der nächsten Mitgliederversammlung diese darüber entscheiden zu lassen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft wird beendet:

-durch Austritt aufgrund schriftlicher Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres.;

-durch Tod, Erlöschen der Firma, Auflösung einer juristischen Person oder einer Personenvereinigung mit sofortiger Wirkung;

-durch Ausschluß aufgrund eines Beschlusses des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung. Die Ausschließung eines Mitgliedes erfolgt grundsätzlich bei Nichtbezahlung des Beitrages oder vereinsschädigem Verhalten.

Gegen eine Entscheidung des Vorstandes steht dem Betroffenen das Recht zu, binnen eines Monats nach Zugang des Vorstandsbeschlusses die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung zu beantragen, die endgültig entscheidet. Während der Dauer des Ausschlussverfahrens ruhen die Rechte und Pflichten des Mitgliedes.

Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Mitgliedschaft entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.

Der Ausschluß des Mitgliedes hat den Verlust der Mitgliedschaft in jeder Form auf die Dauer von mindestens drei Jahre zur Folge.

Ausscheidende Mitglieder dürfen nicht aus dem Vereinsvermögen abgefunden werden.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

Die Mitgliedsbeiträge regelt die Mitgliederversammlung.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 9 Mitgliederversammlung

Es gibt ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vierzehn Tagen schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen. Sie findet jährlich innerhalb der ersten drei Monate des Geschäftsjahres statt.

Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Wahl des Vorstandes
Wahl des Rechnungsprüfers
Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des
Vorstandes , des Schatzmeisters und der Rechnungsprüfer;
Genehmigung der Rechnungslegung des abgelaufenen Wirtschaftsjahres
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Wirtschaftsplans
Festsetzung des Mitgliedsbeitrages;
Festsetzung über eventuelle Umlagen;
Beschlussfassungen über Satzungsänderungen
Beschlussfassung nach §§ 5,6 dieser Satzung;
Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn er es für erforderlich hält. Er ist hierzu verpflichtet, wenn mindestens 10 Mitglieder diese unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragen. Eine Ladungsfrist von vierzehn Tagen ist einzuhalten. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand 7 Tage vor der Versammlung schriftlich einzureichen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende; sind beide verhindert, ein weiteres Vorstandsmitglied.

Jedes anwesende Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Zusätzlich ist maximal eine erteilte Vollmacht für ein abwesendes Mitglied möglich.

§ 10 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister, dem PR-Beauftragten und bis zu 4 Beisitzern, die einzeln in genannter Reihenfolge gewählt werden. Auf Antrag wird geheime Wahl durchgeführt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretene Vorsitzende vertreten.

Der Vorstand wird auf 2 Jahre gewählt.
Falls ein Mitglied sein Amt niederlegt oder aus zwingenden Gründen nicht ausüben kann, ist der Vorstand berechtigt, bis zur ordentlichen Mitgliederversammlung ein Mitglied des Vereins zum Mitglied des Vorstandes zu ernennen.

Die Wiederwahl von Vorstandmitgliedern ist zulässig. Wahlvorschläge können von jedem Mitglied gemacht werden.

Die Sitzungen des Vorstandes, der bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig ist, leitet der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
2. Vorsitzende.

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

§ 11 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand erfüllt alle Aufgaben des Vereins, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Eine Übertragung des Stimmrechts im Vorstand ist nicht zulässig. Die Vorstandssitzungen sind zu protokollieren.
Der Vorstand kann eine Geschäftsordnung erlassen.
Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
Auslagen im Interesse des Vereins werden erstattet.

§ 12 Beschlüsse und Protokolle

Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Die Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Schriftführer der Sitzung zu unterschrieben.

§ 13 Rechnungsprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer, die kein weiteres Amt im Verein bekleiden dürfen. Sie haben die Aufgabe, das Kassenwesen und die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Vereins zu überwachen.
Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die erforderlichen Prüfungen vorzunehmen. Nach Abschluß eines jeden Geschäftsjahres haben sie einen schriftlichen Tätigkeits-und Prüfungsbericht in einer ordentlichen Mitgliederversammlung zu erstatten.

§ 14 Satzungsänderungen

Eine Änderung der Satzung kann in der ordentlichen Versammlung nur beschlossen werden, wenn sie in der Einladung als Tagesordnungspunkt ausdrücklich aufgeführt ist.

Jede Satzungsänderung bedarf der Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder. Sie ist unzulässig, wenn dadurch der Vereinszweck beeinträchtigt wird.

§ 15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das noch vorhandene Vereinsvermögen – nach Abzug der Verbindlichkeiten - zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange derselbe noch aus 7 Mitgliedern besteht.

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News der IHU

Mitgliederversammlung

    Dienstag, 21. März 2023, Mitgliederversammlung, 19:00 Uhr, Hotel Robben, Emslandstraße 30, 28259 Bremen

Verkaufsoffene Sonntage in Huchting

25. Juni 2023 und
5. November 2023

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